Allgemeine Geschäftsbedingungen & Datenschutz


AGB VERMIETBAR-ORTENAU


Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Anhängern (Stand 01.06.2026)

 

 

 

Wir freuen uns, dass Sie sich für die Anmietung eines unserer Anhänger interessieren bzw. entschieden haben. Um eine transparente und faire Geschäftsbeziehung zu gewährleisten, bitten wir Sie, die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sorgfältig zu lesen.

 

Diese AGB regeln die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Anmietung und Nutzung unserer Anhänger und dienen dazu, sowohl Ihre als auch unsere Rechte und Pflichten klar und verständlich festzulegen. Mit der Buchung / verbindlichen Reservierung eines Anhängers stimmen Sie diesen Bedingungen zu.

 

 

1. Anfrage

 

Sie können eine Anfrage für die Anmietung eines Anhängers über kleinanzeigen.de oder direkt an unsere E-Mail-Adresse bzw. an unseren Whatsapp-Account senden. Um den Buchungsprozess so einfach wie möglich zu gestalten, empfehlen wir die Kontaktaufnahme über unseren Whatsapp-Account. In der jeweiligen Nachricht bitten wir Sie, die gewünschten Informationen wie den Anhängertyp, das Abhol- und Rückgabedatum sowie Ihre Kontaktdaten zu hinterlassen.

 

In Folge Ihrer Anfrage erhalten Sie unsererseits in Bezug auf ihren Mietwunsch eine Nachricht mit allen relevanten Informationen (Verfügbarkeit vorausgesetzt):

 

• Mietanhänger

• Abholdatum / -uhrzeit

• Rückgabedatum / - uhrzeit

• Kautionsgebühren Inland sowie Ausland

• Benötigte Führerscheinklasse

• Abholörtlichkeit

• Stornierungsgebühren

• Hinweise

 

Im Falle einer Bestätigung beachten Sie bitte den nachfolgenden Punkt „Reservierungsablauf“.

 

 

2. Reservierungsablauf

 

Für eine verbindliche Reservierung eines unserer Mietanhänger bestätigen Sie bitte unsere übermittelte Nachricht und teilen uns die nachfolgenden erforderlichen Informationen mit:

 

Vollständige Kontaktdaten:

 

• Vor- und Nachname

• Vollständige Anschrift

• Telefonnummer

• E-Mail-Adresse

• Führerscheinklasse

• In- oder Auslandsnutzung (Kaution)

 

Reservierungen erfolgen ausschließlich nach Übermittlung der vollständigen Kontaktdaten des Mieters. Unvollständige Anfragen begründen keinen Anspruch auf Reservierung oder Freihaltung eines Anhängers.

 

Erst nach Vorliegen der vollständigen Kontaktdaten sowie einer ausdrücklichen schriftlichen Reservierungsbestätigung durch den Vermieter gilt der Anhänger als verbindlich reserviert. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt eine anderweitige Vermietung ausdrücklich vorbehalten. 

 

Mit der verbindlichen Reservierung, spätestens jedoch mit Abschluss des Mietvertrages, erkennt der Mieter die jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

 

Besonderheit Kühlanhänger:


Nach verbindlicher Reservierung erhält der Mieter eine Rechnung über die vereinbarte Mietsumme. Die Reservierung wird ausschließlich für einen Zeitraum von 7 Tagen aufrechterhalten. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraums kein vollständiger Zahlungseingang, ist der Vermieter berechtigt, die Reservierung ohne weitere Ankündigung aufzuheben und den Anhänger anderweitig zu vermieten. Erst mit vollständigem Zahlungseingang gilt die Reservierung als verbindlich bestätigt.

 


3. Legitimation + Mindestalter

 

Bei Vertragsabschluss, spätestens aber bei Anhängerübergabe wird gem. den gesetzlichen Vorgaben und den Versicherungsbedingungen die Vorlage

 

• einer gültigen Fahrerlaubnis und

• einen gültigen Personalausweis (BPA) bzw. Reisepass

 

oder

 

• bei Mietern mit nichtdeutscher Staatsbürgerschaft: einen gültigen Wohnortnachweis oder eine Aufenthaltsbescheinigung (in der Bundesrepublik Deutschland)

benötigt.

 

Die v. g. Dokumente müssen im Original vorgelegt werden. Kopien reichen nicht aus. Ohne Vorlage des jeweiligen Originals kann keine Übergabe erfolgen. Der Vermieter ist gem. den gesetzlichen Vorgaben und Versicherungsbedingungen berechtigt, Kopien von den v. g. Dokumenten anzufertigen und zu speichern. Der Mieter stimmt mit Abgabe der Mietabsicht zu, dass der Vermieter sich ggf. Kopien von den Ausweispapieren anfertigt. Es erfolgt keine Weitergabe an Dritte, mit Ausnahme an Behörden und Versicherungen im Bedarfsfall. Sind Mieter und Fahrer nicht identisch, müssen die v. g. Ausweisdokumente des bzw. der Fahrer ebenfalls vorgelegt werden. Andernfalls darf der Mieter das Fahrzeug durch keine 3. Person im Straßenverkehr führen lassen, sofern dies nicht im Mietvertrag vereinbart wurde. Der Fahrer des Zugfahrzeuges muss im Besitz einer gültigen und für das jeweilige Fahrzeug ausreichenden Fahrerlaubnis sein. Für den Absenkanhänger OG-VO 105 erfolgt die Vermietung ausschließlich an Fahrer ab Vollendung des 21. Lebensjahres, die seit mindestens einem Jahr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Unabhängig von den gesetzlichen Fahrerlaubnisvorschriften erfolgt die Vermietung des Anhängers OG-VO 105 ausschließlich an Inhaber der Fahrerlaubnisklasse BE oder der ehemaligen Klasse 3. Hierbei handelt es sich um eine interne Vermietungsvorgabe des Vermieters.

 

Firmen, Vereine etc. haben für die Mietdauer ein genaues Fahrerverzeichnis mit Name und Vorname des Fahrers, sowie genauem Zeitraum und Kennzeichen des Zug-KFZ zu führen und dem Vermieter bei Rückgabe des gemieteten Anhängers mit zu übergeben. Im Falle der Übernahme eines Anhängers durch den Mitmieter, bekundet dieser durch seine Unterschrift, dass er vom Mieter zur Übernahme und Verwendung beauftragt wurde und mit den hier genannten Bedingungen einverstanden ist.

 

 

4. Mietpreis / Kaution

 

Der Mietpreis ist spätestens bei Übergabe zzgl. der Mietkaution fällig, sofern nachfolgend oder im jeweiligen Mietvertrag nichts Abweichendes geregelt ist. Die Höhe des Mietpreises ergibt sich aus dem jeweiligen Mietvertrag bzw. Angebot. Nachzahlungen infolge einer Verlängerung der Mietzeit – unabhängig vom Grund der Verlängerung – sind, sofern nicht anderweitig vereinbart, sofort bei Rückgabe fällig.

Für die Kühlanhänger OG-VO 101 und OG-VO 102 gelten die unter Punkt „Stornierungsgebühren“ geregelten besonderen Zahlungsbedingungen. Die dort genannten Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungszugang zu begleichen. Erfolgt der vollständige Zahlungseingang nicht innerhalb dieser Frist, ist der Vermieter berechtigt, die Reservierung ohne weitere Ankündigung aufzuheben und den Anhänger anderweitig zu vermieten.

Die Kaution stellt keine Vorauszahlung auf den Mietpreis dar, sondern dient ausschließlich der Absicherung etwaiger Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Die Höhe der Forderungen des Vermieters wird durch die Kaution nicht begrenzt.

Für die Mietanhänger erfolgt nachfolgende Kautionserhebung:

 

• Inlandsnutzung: 150,00 € (Kühlanhänger 200,00 € – ausschließlich Inland)

• Auslandsnutzung: 300,00 €

 

Der Mieter verpflichtet sich, bei der Übergabe des Anhängers bzw. Erstellung des Mietvertrages das jeweilige Nutzungsland mitzuteilen. Sollte eine Auslandsnutzung entgegen der schriftlich vereinbarten Inlandsnutzung stattfinden, verpflichtet sich der Mieter im Falle eines Versicherungsausschlusses, sämtliche hierdurch entstehenden Schäden selbst zu tragen. Zusätzlich ist der Vermieter berechtigt, eine pauschale Gebühr in Höhe von 100,00 € zur Abgeltung des erhöhten Verwaltungs- und Versicherungsaufwandes zu erheben.

 

 Die Bezahlung der Mietgebühr erfolgt grundsätzlich per Überweisung vor Mietbeginn oder in bar bei Übergabe des Mietanhängers.

 

Die Kaution ist spätestens bei Übergabe des Anhängers in bar zu hinterlegen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Kaution stellt keine Bezahlung des Mietpreises dar und wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Anhängers unverzüglich zurückerstattet.

 

Andere Zahlungsmittel, insbesondere Kartenzahlung, PayPal oder vergleichbare Zahlungsdienste, werden nicht akzeptiert.

 

Sofern keine stundenweise Vermietung vereinbart wurde, gilt der Mietpreis immer je angefangene 24 Stunden ab vereinbartem Mietzeitbeginn. Für den Fall einer unvorhergesehenen Mietzeitverlängerung bzw. -überschreitung muss der Mieter ggf. die Folgemietzahlung bei Dritten zur Abholung durch den Vermieter hinterlegen.

 

Gerät der Mieter mit der Zahlung in Verzug, so können Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie Mahngebühren geltend gemacht werden

 

 

5. Stornierungsgebühren

 

Wir verstehen, dass sich Pläne ändern können. Daher bieten wir Ihnen die Möglichkeit, Ihre verbindliche Reservierung zu stornieren. Bitte beachten Sie jedoch die nachfolgenden Regelungen.

 

Für die Kühlanhänger OG-VO 101 und OG-VO 102 gelten aufgrund der langfristigen Veranstaltungsplanung abweichende Reservierungs- und Stornierungsbedingungen. Die nachfolgenden allgemeinen Stornierungsbedingungen finden auf diese Anhänger keine Anwendung.

 

 

5.1. Besondere Reservierungs- und Stornierungsbedingungen für Kühlanhänger (OG-VO 101 / 102)


Kühlanhänger werden überwiegend für Hochzeiten, Vereinsfeste, Stadtfeste, Firmenveranstaltungen und vergleichbare Veranstaltungen langfristig im Voraus gebucht. Aufgrund der eingeschränkten Möglichkeit einer kurzfristigen Weitervermietung gelten folgende Regelungen:


Reservierung


• 50 % Reservierungs- und Blockierungsgebühr innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungszugang fällig.


Erst nach Zahlungseingang gilt die Reservierung als verbindlich bestätigt.



Restzahlung


• Die verbleibenden 50 % der Mietsumme sind spätestens 4 Wochen vor Mietbeginn fällig.



Stornierung


• Mehr als 10 Wochen vor Mietbeginn: Vollständige Rückerstattung aller geleisteten Zahlungen.


• 10 bis 4 Wochen vor Mietbeginn: Die Reservierungs- und Blockierungsgebühr in Höhe von 50 % der vereinbarten Mietsumme verbleibt beim Vermieter.


• Weniger als 4 Wochen vor Mietbeginn: Die vollständige vereinbarte Mietsumme ist geschuldet.



Eine Weitervermietung ist innerhalb der letzten 10 Wochen vor Mietbeginn erfahrungsgemäß erheblich erschwert und innerhalb der letzten

4 Wochen vor Mietbeginn regelmäßig nicht mehr möglich.


Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

 

5.2. Allgemeine Stornierungsbedingungen für sonstige Mietanhänger

 

• Stornierungen bis 48 Stunden vor Abholung: Kostenlose Stornierung

• Stornierungen innerhalb von 24 bis 48 Stunden vor Abholung: 25 % des Mietpreises

• Stornierungen innerhalb von 24 Stunden vor Abholung: 50 % des Mietpreises

• Nicht-Erscheinen, keine Stornierung oder bei Abholung keine gültige Fahrerlaubnis: 100 % des Mietpreises

 

Bitte kontaktieren Sie uns so früh wie möglich, wenn Sie Ihre Buchung stornieren möchten, um die entsprechenden Gebühren zu vermeiden.

 

 

6. Übergabe

 

Der Mieter erhält das Fahrzeug von der Firma VERMIETBAR-ORTENAU, Inh. Kevin Keller, (im Folgenden: Vermieter) zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort. Das Fahrzeug wird im verkehrssicheren und einwandfreien Zustand an den Mieter übergeben. Etwa vorhandene Vorschäden am Fahrzeug werden im Mietvertrag dokumentiert. Der Mieter erhält eine schwarze Mappe mit den jeweiligen Schlüsseln und ggf. einer Fernbedienung, welche mittels Karabiner an der Mappe befestigt sind. In der Mappe befindet sich der zugehörige Mietvertrag sowie eine Kurzfassung der wesentlichen Mietbedingungen. Die vollständigen AGB sind unter www.vermietbar-ortenau.de/agb-/-datenschutz abrufbar. Auf der Außenseite der Mappe ist der Fahrzeugschein sowie eine Visitenkarte zur schnellen Kontaktaufnahme in einem jeweiligen Sichtfeld hinterlegt.


 

7. Rückgabe

 

Der Mieter gibt den gesäuberten Anhänger an dem mit dem Vermieter vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit zurück. Der Mieter hat das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat, mit Ausnahme der durch den Mietgebrauch normal entstandenen Abnutzung. Bei frühzeitiger Rückgabe bleibt der vereinbarte Mietpreis unverändert. Bei verspäteter Rückgabe erfolgt die Nachberechnung gemäß der jeweils gültigen Preisliste. Der Vermieter ist berechtigt, den gemieteten Anhänger zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit anderweitig zu vermieten. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Mietzeitverlängerung, soweit diese Option nicht im Mietvertrag vereinbart wurde. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe hat der Mieter alle Kosten einer möglichen Weitervermietung und die daraus entstandenen Einnahmeausfälle dem Vermieter zu ersetzen.


Der Zustand des Anhängers wird nach Rückgabe überprüft. Eventuell vorhandene Schäden werden mit den vor Übergabe dokumentierten Vorschäden abgeglichen. Die Rücknahme des Anhängers erfolgt vorbehaltlich einer abschließenden technischen und optischen Überprüfung.


Der Vermieter ist berechtigt, den Anhänger nach Rückgabe auf Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit, Verkehrssicherheit sowie etwaige Beschädigungen zu überprüfen. Verdeckte Schäden oder Mängel können auch nachträglich geltend gemacht werden, sofern diese bei der Rückgabe nicht unmittelbar erkennbar waren.


Die Rücknahme des Mietanhängers stellt keine Anerkennung seiner Mangelfreiheit, Vollständigkeit oder Funktionsfähigkeit dar.

 

 

8. Übergabe-/Rückgabezeiten

 

Da der Anhängerverleih im Nebenerwerb betrieben wird, erfolgen sämtliche Übergaben und Rücknahmen ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung.

Die regulären Übergabe- und Rückgabezeiten liegen zwischen 08:30 Uhr und 18:00 Uhr. Sofern dem Vermieter eine Übergabe oder Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, kann im Einzelfall ein abweichender Termin vereinbart werden. Hierauf besteht kein Anspruch.

Die jeweiligen Übergabe- und Rückgabezeiten werden individuell zwischen Mieter und Vermieter abgestimmt.

An Sonn- und Feiertagen erfolgt regulär keine Abholung bzw. Rückgabe.

In Ausnahmefällen kann unsererseits von den Regelzeiten abgewichen werden. In diesen Fällen berechnen wir einen entsprechenden Aufschlag von 15,00 € inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer je Termin.

 

Wir bitten Sie uns rechtzeitig (vor der jeweiligen vereinbarten Uhrzeit) über Verspätungen zu informieren. Erfolgt innerhalb von 30 Minuten nach der vereinbarten Uhrzeit keine Rückmeldung des Mieters, wird die Wartezeit beendet und eine Übergabe kann nicht mehr gewährleistet werden. Die entsprechenden Stornierungsgebühren werden hierauf in Rechnung gestellt.

 

Bei verspäteten Rückgaben erfolgt, sofern die vereinbarte Mietdauer überschritten wird, eine Nachberechnung für einen weiteren Miettag. Sollte die verspätete Rückgabe noch innerhalb der ursprünglich vereinbarten Mietdauer erfolgen, jedoch eine zweite Anfahrt erforderlich werden, so berechnen wir nach Ablauf einer Wartezeit von 30 Minuten eine Aufwandspauschale in Höhe von 15,00 € inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

 

 

9. Versicherung

 

Der gemietete Anhänger ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:

 

Solange der gemietete Anhänger an einem Zugfahrzeug angehangen ist, haftet das Zugfahrzeug für alle entstandenen Schäden (Stand: 21.07.2020).

 

Kfz-Haftpflichtversicherung: Die Versicherungssumme beträgt 100 Mio Euro, wobei die Leistung bei Personenschäden auf 8 Mio. Euro je geschädigte Person. Das gemietete Fahrzeug ist bei der Continentale Versicherungsgesellschaft versichert.

 

Teilkaskoversicherung: Deckung von Schäden wie Brand, Explosion, Entwendung (Selbstbeteiligung siehe Mietvertrag).

 

Vollkaskoversicherung: Der jeweilige Versicherungsumfang ist dem zugehörigen Mietvertrag zu entnehmen.

 

Kfz-Unfallversicherung: Es besteht KEINE Kfz-Unfallversicherung.

 

Transportversicherung: Alles, was mit dem gemieteten Anhänger befördert wird, ist NICHT durch den Vermieter versichert. Für alle Schäden, die durch das Transportgut mittelbar oder unmittelbar verursacht werden, haftet der Mieter vollumfänglich.

 

Auslandsfahrten sowie Schiffsbeförderungen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters und sind bei Vertragsabschluss schriftlich zu vereinbaren.

 

 

10. Nutzung des gemieteten Anhängers

 

Der Mieter verpflichtet sich, den Anhänger inklusive aller Auf- und Anbauten pfleglich zu behandeln und in dem Zustand zurückzugeben, wie er ihn übernommen hat. Das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf nicht überschritten werden.

 

Im Falle einer Überladung ist der Vermieter berechtigt, bis zur Feststellung evtl. dadurch erfolgter Schäden am gemieteten Anhänger die Kaution einzubehalten. Da die Einhaltung des Höchstzuladegewichtes sowie des zulässigen Gesamtgewichtes, wie auch der Stützlast gem. der bestehenden Gesetze in die Verantwortung des Fahrzeugführers fällt, kann der Mieter sich nicht auf Unzumutbarkeit der diesbezüglichen Überprüfungen berufen. Nötigenfalls muss der Mieter den gemieteten Anhänger in beladenem Zustand wiegen lassen. Durch Überladung entstandene Schäden werden dem Mieter vollumfänglich in Rechnung gestellt.

 

Der gemietete Anhänger darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag evtl. angegebenen Personen und mit dem in diesem Mietvertrag angegebenen Zugfahrzeug befördert werden. Die Einhaltung der geltenden Gesetze während der Mietdauer obliegt allein dem Mieter. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Der Mieter ist verpflichtet, eigenständig zu überprüfen, ob die von ihm eingesetzten berechtigten Fahrer Inhaber einer gültigen und der Fahrzeugklasse entsprechenden Fahrerlaubnis sind.

 

Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Weisungen des Vermieters im Hinblick auf die Wartung zu befolgen und den Vermieter auf eventuell vorzunehmende Wartungsarbeiten, deren Erforderlichkeit für den Mieter erkennbar sind, hinzuweisen.

 

Evtl. während der Mietzeit eintretende gesetzliche Verstöße hat der Mieter dem Vermieter unaufgefordert und sofort, spätestens mit Rückgabe des gemieteten Anhängers mitzuteilen. Bei Unfällen hat der Mieter dem Vermieter alle in diesem Zusammenhang erhaltenen Informationen und Belege mindestens in Kopie bei Rückgabe des Anhängers zu übergeben.

 

Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen.

 

Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter einen unsachgemäßen Gebrauch von dem Mietgegenstand macht oder den Mietgegenstand Dritten ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters überlässt. Im Falle einer fristlosen Kündigung hat der Vermieter das Recht, den Mietgegenstand unverzüglich zurückzufordern bzw. auf Kosten des Mieters abholen zu lassen.

 

 Wird die vereinbarte Mietzeit um mehr als 24 Stunden überschritten und erfolgt trotz Kontaktaufnahme keine Rückmeldung des Mieters, behält sich der Vermieter die Erstattung einer Strafanzeige sowie die Einleitung weiterer rechtlicher Schritte ausdrücklich vor.

 

Der Mieter verpflichtet sich:

 

• den gemieteten Anhänger auf öffentlichen Straßen verkehrssicher und behinderungsfrei abzustellen

 

• spätestens ab Dämmerung / über Nacht den Anhänger vom Zugfahrzeug zu trennen und mittels Diebstahlsicherung abzusichern

 

• den Anhänger für die Dauer der Halte- und Parkzeiten zu sichern, ggf. mittels der Diebstahlsicherung abzusichern

 

• jede Beschädigung oder Diebstahl unverzüglich dem Vermieter per E-Mail oder Whatsapp samt Bildern zu melden

 

• den Anhänger schonend zu behandeln und für den erforderlichen Reifendruck und funktionierende Beleuchtung zu sorgen, sowie gereinigt zurück zu geben

 

• den gemieteten Anhänger jederzeit ausreichend gegen Diebstahl zu sichern

 

• im Falle eines Unfalles, Diebstahl usw. auf ein polizeiliches Protokoll (Anzeigen etc. sind in jenem Staat zu erstatten, auf dessen Territorium sich der Unfall, Diebstahl etc. ereignete) zu bestehen bzw. Anzeige (auch Selbstanzeige) zu erstatten. Bei Schriftstücken, die nicht in deutscher Sprache erstellt sind, ist durch den Mieter eine beglaubigte Übersetzung beizubringen und den jeweiligen Versicherungen sowie dem Vermieter innerhalb einer Woche schriftlich ein Unfall-, Diebstahlbericht etc. zu übermitteln. Unverzügliche mündliche Meldung an den Vermieter ist trotzdem zu erstatten.

 

Alle in diesen Fällen anfallenden Kosten für Stempelgebühren, Übersetzungen, Wieder- bzw. Ersatzbeschaffung von Kennzeichen und Schlüsseln etc. sind vom Mieter zu tragen und sind nicht in einer eventuell vereinbarten Haftungsbefreiung beinhaltet

 

• die gesetzlichen Grenzwerte (Nutzlast, Höchstgeschwindigkeiten, Überholverbote, etc.) einzuhalten.

 

 

11. Beförderungen / Verschmutzungen / Reinigungsgebühren

 

Auf den Anhängern OG-VO 101/ 102 / 104 / 105 ist der Transport von Schüttgut oder dergleichen untersagt. Weiterhin ist die Beförderung von Personen auf den Mietanhängern vollständig untersagt. Wird bei Rückgabe des gemieteten Anhängers festgestellt, dass der Mieter den Anhänger nicht gereinigt hat bzw. äußerlich starke Verschmutzungen bestehen, behält sich der Vermieter vor, eine zusätzliche Reinigungspauschale in Höhe von 40,00 € zu berechnen.

 

Die Kühlanhänger OG-VO 101 und OG-VO 102 werden ausschließlich als Getränkekühlanhänger vermietet. Zulässig ist ausschließlich die Lagerung und Beförderung von Getränken in geschlossenen Originalgebinden (z. B. Flaschen, Dosen, Fässer oder Getränkekisten).

 

Die Lagerung oder Beförderung von offenen Lebensmitteln, Speisen, Fleisch, Fisch, Backwaren, Kühlwaren ohne Originalverpackung, Gefahrstoffen, Chemikalien, Tieren oder sonstigen Stoffen, die zu Verunreinigungen, Geruchsbelästigungen oder hygienischen Beeinträchtigungen führen können, ist untersagt.

 

Die Kühlanhänger dienen ausschließlich der Kühlung bzw. Temperaturhaltung von Getränken. Eine Nutzung der Kühlanhänger außerhalb Deutschlands ist ausgeschlossen. Der Mieter hat für eine geeignete und dauerhafte Stromversorgung zu sorgen. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für das Erreichen einer bestimmten Temperatur innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Der Vermieter übernimmt ferner keine Haftung für Schäden, Qualitätsverluste oder Verderb am eingelagerten Kühlgut, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters beruhen.

 

Der Innenraum ist sauber, trocken und frei von Getränkeresten, Verpackungsmaterialien sowie sonstigen Rückständen zurückzugeben. Erforderliche Sonderreinigungen werden nach Aufwand, mindestens jedoch mit 50,00 € inkl. MwSt., berechnet.

 

Sollten in Folge der Nutzung seitens des Mieters dauerhaft verbleibende Verunreinigungen wie Ölflecken, Betonrückstände, Farbantragungen oder dergleichen am Fahrzeug zurückbleiben, so haftet der Mieter im vollen Umfang für die Beseitigung oder dem Austausch der verunreinigten Bauteile.

 

 

12. Ladungssicherung

 

Der Mieter haftet eigenständig für die Sicherung der von ihm beförderten Ladung. Die beförderte Ladung ist ordnungsgemäß zu sichern, so dass an dem angemieteten Anhänger in Folge der Beförderung keine Schäden entstehen können. Seitens des Mieters besteht die Möglichkeit beim Vermieter geeignetes Sicherungsmaterial anzumieten. Sollte in Folge der fehlerhaften oder fehlenden Ladungssicherung Schäden am Fahrzeug entstehen, so haftet der Mieter in vollem Umfang. Dies gilt ebenso für Schäden an Dritten. Sollten diese Schäden seitens der Versicherung nicht übernommen werden, so haftet der Mieter mit seinem Privatvermögen. Die Haftung obliegt hierbei im Mietzeitraum beim Mieter.

 

 

13. Hydraulikanlagen

 

Der Mieter erhält seitens des Vermieters bei der Übergabe eine Einweisung in die Hydraulikanlage des jeweiligen Anhängers (falls vorhanden). Diese Anlagen dürfen nur mit dem jeweils ausgehändigten Zubehör genutzt werden. Eigenes Zubehör darf nicht verwendete werden. Das Absenken erfolgt bei den Anhängern OG-VO 105 ausschließlich über den links am Hydraulikbehälter angebrachte Drehknopf. Bei dem Anhänger OG-VO 104 kann durch das Schwenken des kleinen Hebels an der Hydraulikpumpe die Lastrichtung gewechselt und die Ladefläche zurück in Fahrstellung gepumpt werden. Die Sicherheitsverriegelungen sind entsprechend der Betriebsanleitungen / Einweisungen zu beachten.

 

Bei einer fehlerhaften Bedienung der Hydraulikanlage und daraus resultierenden Schäden haftet der Mieter in vollem Umfang. Im Falle eines Ausschlusses seitens des Versicherers haftet der Mieter mit seinem Privatvermögen. Der Mieter bestätigt bei Abschluss des Mietvertrages die Einweisung in die jeweilige Anlage und das er über die ordnungsgemäße Bedingung unterrichtet wurde.

 

 

14. GPS-Tracker

 

Unsere Anhänger sind mit Transpondern zum Diebstahlschutz ausgestattet. Eine Manipulation oder Demontage der Transponder ist nicht erlaubt und führt zur Anzeige.

 

 

15. Haftung des Mieters

 

Der Mieter haftet für jeden während der Mietzeit an dem vermieteten Anhänger entstandenen Schaden in voller Höhe, sofern diese nicht auf normalen Verschleiß oder vom Vermieter zu vertretenden Mängeln zurückzuführen sind. Der Mieter stellt den Vermieter im Innenverhältnis von jedweder Inanspruchnahme durch Dritte, die beim Betrieb des Anhängers durch den Mieter einen Schaden erlitten haben, vollumfänglich frei. Leistungen von etwaigen Versicherungen oder sonstigen Dritten werden nach erfolgter Zahlung auf die Haftungspflicht des Mieters angerechnet.


Im Falle eines Schadens, bei dem der vermietete Anhänger beschädigt oder zerstört worden ist, haftet der Mieter auch für den Mietausfall, der dem Vermieter während der Dauer der Reparatur des beschädigten oder der Ersatzbeschaffung des zerstörten Anhängers entsteht. Ausfallkosten werden hierbei nicht von der Versicherung übernommen und werden somit von der Selbstbeteiligung der jeweiligen Versicherung nicht abgedeckt. Der Vermieter ist in diesen Fällen berechtigt, pauschal für die Ausfalltage den jeweils an diesen Tagen geltenden Tagespreis zu verlangen, wobei eine Rabattierung für diesen Fall ausgeschlossen wird. Die Geltendmachung höherer Schäden bleibt dem Vermieter vorbehalten. Beiden Parteien des Mietvertrages bleibt nachgelassen, einen höheren bzw. einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.

 

Im Falle eines Unfalls darf der Mieter bzw. der von ihm eingesetzte Fahrer keine Erklärungen zur Schuldfrage machen. Wird dem zuwidergehandelt, haftet der Mieter für sämtliche sich daraus für den Vermieter ergebenden Negativfolgen in voller Höhe.

 

Fahrten unter Alkoholeinfluss / Alkoholmissbrauch sind untersagt. Sollten zuvor genannte Fahrten erfolgen, so haftet der Mieter für sämtliche Schäden in unbegrenzter Höhe.

 

Bei Total- oder Funktionsverlust der mitvermieteten Teile, wie

 

• Fahrzeugschein im Original (€ 100,00) ¹)²)

• grüne Versicherungskarte (€ 10,00 bei Verlust) ¹)²)

• Ersatzrad (€ 200,00) ¹)²)*)

• Kastenschloss (€ 40,00) ¹)²)*)

• Rundschloss für Kastenschloss inkl. zugehörigem Schlüssel (€ 30,00) ¹)²)*)

• Adapter für Zugfahrzeug mit 7-poliger Steckdose (€ 10,00) ¹)²)*)

• Sackkarre (€ 150,00) ¹)²)*)

• Hubwagen (€ 300,00) ¹)²)*)

• Spanngurt Standard, (je € 15,00) ¹)²)*)

• Spanngurt Motorrad (je € 20,00) ¹)²)*)

• Spanngurt PKW-Transport (je € 25,00) ¹)²)*)

• Spanngurt Schlaufen (je € 10,00) ¹)²)*)

• Kantenschoner (je € 5,00) ¹)²)*)

• Auffahrrampe Motorrad (€ je 150,00) ¹)²)*)

• Auffahrrampe Hapert (€ je 500,00) ¹)²)*)

• Seilwinde Hapert Multitrailer o. Humbaur Absenkanhänger (je € 800,00) ¹)²)*)

• Halterung Motorrad (€ 400,00) ¹)²)*)

• Decken (je € 10,00) ¹)²)³)*)

• Vorhängeschloss Standard (€ 20,00 (incl. Ersatzschlüssel)) ¹)²)*)

• Unterlegkeil (je € 10,00) ¹)²)*)

• Hydraulikpumpe / -anschlüsse ²)*) (€ 500,00)

• Handhebel Hydraulikpumpe (€ 60,00) ¹)²)*)

 

¹) = bei Verlust; ²) = bei Beschädigung; ³) = bei starker Verschmutzung; *) = bei Funktionsverlust

 

haftet der Mieter in Höhe der in Klammern jeweils genannten Summen (inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer) für die Wiederbeschaffung bzw. Herstellung des Ursprungszustandes durch den Vermieter. Die oben aufgeführte Auflistung ist nicht abschließend. Ersatzbeschaffung bzw. Wiederherstellung des Ursprungszustandes ist auch sicherheits- und versicherungsrechtlichen Gründen nur durch den Vermieter möglich. In diesen Fällen wird die jeweilige Summe sofort von der Kaution einbehalten bzw. ist, wenn die Kaution hierfür nicht ausreicht, vom Mieter direkt bei Fahrzeugrückgabe, spätestens aber innerhalb von 72 Stunden nach Rückgabe des Fahrzeugs an den Vermieter zu bezahlen. Höhere Schadensersatzforderung infolge Teuerung bleibt vorbehalten. Der Mieter erhält für diese Zahlungen eine Rechnung. Der Zeitaufwand wird mit 45,00 € brutto je Arbeitsstunde berechnet.

 

 

16. Schäden am Fahrzeug

 

Reparaturen darf der Mieter nur nach Absprache mit dem Vermieter und nach dessen Weisung ausführen lassen. Geschieht dies nicht, hat der Vermieter nur die Reparaturkosten zu tragen, die für die betriebssichere Weiterfahrt unerlässlich waren. Bereicherungsansprüche des Mieters aus weitergehenden Reparaturen sind ausgeschlossen. Für Reifenschäden leistet der Vermieter keinen Ersatz der aufgewandten Kosten. Frostschäden gehen in jedem Fall zu Lasten des Mieters.

 

Ohne Absprache oder absprachewidrig vorgenommene Veränderungen am gemieteten Anhänger werden von einem Meisterbetrieb bzw. einer Fachwerkstatt (nach freier Wahl des Vermieters) behoben. Die dadurch anfallenden Kosten müssen vom Mieter erstattet werden.

 

Soweit der Vermieter zugestimmt hat, dass der Mieter Reparaturen in Auftrag geben kann, sind bei Rückgabe des gemieteten Anhängers alle diesbezüglichen Rechnungen mit Zahlungsnachweis an den Vermieter zu übergeben. Geschieht dies nicht, werden angefallene Kosten vom Vermieter nicht erstattet. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass der Vermieter rechtsgültige Rechnungen erhält. Der Mieter hat sich die Rechnungen als Bar-Rechnungen auszustellen lassen. In den Rechnungen muss vom Rechnungsersteller das Kfz-Kennzeichen des gemieteten Anhängers eingetragen werden.

 

Für Schäden, die während der Mietzeit am Anhänger entstehen, unabhängig von der Ursache, haftet grundsätzlich der Mieter in voller Höhe. Darüber hinaus haftet der Mieter auch in voller Höhe für Abschleppkosten, Wertminderung, Sachverständigengebühren, Mietausfall bei Folgevermietungen, etc.

 

Im Falle, dass der gemietete Anhänger nicht mehr fahrbereit ist und zurücktransportiert werden muss, ist der Mieter verpflichtet, diesen Rücktransport unverzüglich nach Eintritt des Schadensereignis auf Kosten des Mieters zu organisieren und sicherzustellen.

 

Beschädigte Teile sind aufzuheben und dem Vermieter bei Rückgabe des Anhängers vorzulegen.

 

Die Ersatzpflicht des Mieters entfällt insoweit, als ein ersatzpflichtiger Dritter seine Ersatzpflicht anerkennt und erfüllt hat.

 


17. Haftung des Vermieters

 

Steht das gemietete Fahrzeug zum vereinbarten Übergabetermin nicht zur Verfügung, sei es als Folge eines Unfalls, wegen unvorhergesehenen Reparaturen oder sonstiger nicht vorhersehbarer Umstände, ist der Vermieter berechtigt, ein anderes gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu besorgen und bereitzustellen. Ist ein Ersatzfahrzeug nicht zu beschaffen, haben beide Partner das Recht, den betroffenen Mietvertrag zu kündigen. Im Falle dieser Kündigung erhält der Mieter etwa bis dahin geleistete Zahlungen vollständig zurück. Für den Ausfall des Anhängers und die daraus resultierende Unmöglichkeit der Übergabe an den Mieter am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit haftet der Vermieter nur bei Vorsatz. Eine weitergehende Haftung ist außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – auf typische und vorhersehbare Schäden begrenzt.

 

Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Mieter, einem Dritten oder an einer Sache durch den Mietgegenstand entstehen, soweit dies nicht durch die bestehende Kfz-Haftpflicht-Versicherung erfolgt.


Funktionsprüfung des Kühlaggregats:


Vor jeder Übergabe wird die ordnungsgemäße Funktion des Kühlaggregats durch den Vermieter überprüft. Das Kühlaggregat wird dem Mieter in funktionsfähigem Zustand übergeben. Trotz sorgfältiger Prüfung können während der Mietzeit unvorhersehbare technische Defekte auftreten. Für Ausfälle des Kühlaggregats aufgrund unvorhersehbarer technischer Defekte übernimmt der Vermieter keine Haftung, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters beruhen.

Der Mieter ist verpflichtet, Störungen oder Ausfälle des Kühlaggregats unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen, damit dieser eine Störungsbeseitigung oder – soweit möglich – Ersatzmaßnahmen veranlassen kann.

 

Der Vermieter zeichnet ausschließlich für den verkehrssicheren Zustand des gegenständlichen Anhängers zum Zeitpunkt der Übergabe verantwortlich. Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus haftet der Vermieter nur im Rahmen der bestehenden Kraftfahrzeugversicherung für den jeweiligen Mietanhänger. Sofern ein Schaden am Zugfahrzeug durch den Anhänger entsteht, haftet der Vermieter des Anhängers für diese Schäden nicht. Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter nachzuweisen, dass der entstandene Schaden durch den Vermieter in schuldhafter Weise (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) verursacht wurde.

 

Der Mieter (Mitmieter) hat sich vor Fahrtantritt vom ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand des Anhängers zu überzeugen. Festgestellte Mängel sind ggf. VOR Fahrtantritt im Mietvertrag festzuhalten. Defekte Anhänger oder Zusatzausrüstungen dürfen NICHT verwendet werden! Zusatzausrüstungen können ggf. gratis bereitgestellt werden, die Benutzung erfolgt stets auf eigene Gefahr. Anhänger mit Planen- sowie Kofferaufbau werden als spritzwassergeschützt, jedoch nicht als wasserdicht vermietet. Seitens des Vermieters erfolgt keine Haftung auf einen möglichen Wassereintritt und daraus resultierende Schäden.



 

18. Gerichtsstand + sonstige Vereinbarungen

 

Der Mieter kann weder mit einer Gegenforderung aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

 

Sofern rechtlich zulässig, gilt für sämtliche Streitigkeiten und unabhängig vom jeweiligen Streitwert aus bzw. im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag, als Erfüllungsort der Sitz der Vermietfirma als vereinbart.

 

 Es gelten ausschließlich die jeweils aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma VERMIETBAR-ORTENAU in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Der Mieter erklärt mit seiner Unterschrift, auf die AGB hingewiesen worden zu sein bzw. diese zur Kenntnis genommen zu haben und sie zu akzeptieren. Bei Vertragsabschluss erhält der Mieter eine Kopie des Mietvertrages. Die vollständigen AGB sind unter www.vermietbar-ortenau.de/agb-/-datenschutz abrufbar.

 

 

19. Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.

 

 

20. Vertragssprache / Einbeziehung der AGB


Vertragssprache ist Deutsch.


Die jeweils aktuelle Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist dauerhaft unter www.vermietbar-ortenau.de/agb-/-datenschutz abrufbar.


Bei Reservierungen über WhatsApp, E-Mail oder sonstige Fernkommunikationsmittel erhält der Mieter bereits im Rahmen des Reservierungsprozesses einen Hinweis auf die AGB sowie die Möglichkeit, diese vor Abschluss der Reservierung einzusehen.

Dem Mieter wird bei der Übergabe des Anhängers zusätzlich eine Kurzfassung der wesentlichen Mietbedingungen ausgehändigt. Die Kurzfassung dient ausschließlich der Übersicht und ersetzt nicht die vollständigen AGB.


Mit der Bestätigung einer verbindlichen Reservierung, der Leistung einer vereinbarten Zahlung oder spätestens mit Unterzeichnung des Mietvertrages bestätigt der Mieter, auf die vollständigen AGB hingewiesen worden zu sein, die Möglichkeit zur Kenntnisnahme erhalten zu haben und deren Geltung ausdrücklich anzuerkennen.


Auf Wunsch stellt der Vermieter dem Mieter die vollständigen AGB jederzeit kostenlos in elektronischer Form zur Verfügung.

 

 

 

 

 

DATENSCHUTZERKLÄRUNG – VERMIETBAR-ORTENAU (Inh. Kevin Keller)

 

Stand: Mai 2025

 

1. VERANTWORTLICHER

 

VERMIETBAR-ORTENAU

 

Inhaber: Kevin Keller

 

Offenburger Straße 26, 77799 Ortenberg

 

E-Mail: info@vermietbar-ortenau.de


 

2. ZWECKE UND RECHTSGRUNDLAGEN DER DATENVERARBEITUNG

 

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten im Einklang mit der DSGVO und dem BDSG zur Bearbeitung Ihrer Anfrage, Durchführung des Mietvertrags, Kommunikation sowie zur Identitätsprüfung und Sicherstellung der Vertragsabwicklung. Rechtsgrundlagen: Art. 6 Abs. 1 lit. b (Vertrag), Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse), § 20 BDSG (Ausweisdatenprüfung).


 

3. ERHOBENE DATEN

 

Wir speichern je nach Mietvorgang: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail, Führerscheinklasse/-nummer, Personalausweisnummer, Fotos oder Kopien von Ausweis und Führerschein, Mietgegenstand, Mietzeitraum, Zahlungsverlauf, GPS-Daten im Verdachtsfall, Chatverläufe per WhatsApp/E-Mail.


 

4. SPEICHERUNG UND LÖSCHUNG

 

Mietdaten: 6–10 Jahre gem. HGB/AO. Ausweiskopien: Max. bis zur Rückgabe des Anhängers. GPS-Daten: Max. 30 Tage bei Diebstahlverdacht.


 

5. WEITERGABE DER DATEN

 

Datenweitergabe erfolgt nur an Behörden, Versicherungen, Steuerberater – keine Weitergabe zu Werbezwecken.


 

6. GPS-ORTUNG

 

Unsere Anhänger sind mit GPS-Trackern ausgestattet. Daten werden nur im konkreten Verdachtsfall ausgewertet.


 

7. IHRE RECHTE

 

Sie haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch und Datenübertragbarkeit. Wenden Sie sich bitte an info@vermietbar-ortenau.de.


 

8. WHATSAPP-KOMMUNIKATION

 

Bei Nutzung von WhatsApp gelten deren Datenschutzbedingungen. Datenübermittlung kann außerhalb der EU erfolgen. Sensible Inhalte bitte nur per E-Mail/Telefon.


 

9. DATENSICHERHEIT

 

Ihre Daten werden durch technische und organisatorische Maßnahmen geschützt. Keine Datenweitergabe ohne rechtliche Grundlage.


 

10. ÄNDERUNG DER ERKLÄRUNG

 

Diese Erklärung wird bei Bedarf angepasst. Die jeweils aktuelle Version finden Sie unter www.vermietbar-ortenau.de/datenschutz